Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 14 Stellenvorbehalt
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- OVG Niedersachsen, 01.06.2023 – 13 LA 55/22
- BSG, 13.06.2007 – B 12 KR 14/06 RZitiert von 1
- BFH, 06.03.2003 – XI R 31/01Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/14#abs-1 (1) Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/14#abs-2 (2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/14#abs-3 (3) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.